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Scheidungen


Unterhalt

a) Ehegatten
Bei einer einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Ehegatten auf einen gewissen Betrag oder man verzichtet auf Unterhalt. Bei dieser Entscheidung wird ein allfälliger Betrag nicht vom Gericht festgesetzt.

Im Falle eines alleinigen oder Überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat der andere einen rechtlich geregelten Anspruch auf Unterhalt. Im Regelfall: Bei Einkommenslosigkeit des Berechtigten: 33% des Netto-Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Bei Eigenverdienst des Berechtigten hat dieser einen Anspruch in Höhe von 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Gehalts.

b) Kinder
Jedenfalls ist es so, dass die eigenen Kinder, sofern diese nicht selbsterhaltungsfähig sind, einen Unterhaltsanspruch haben, wobei sich die Eltern nicht auf einen Verzicht einigen können.
Bei der Bemessung sind die Lebensverhältnisse sowie das Alter des Kindes zu berücksichtigen. Es wird von einem Regelbedarf des Kindes ausgegangen und orientiert sich prozentuell am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
 

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