Unterhalt
a) Ehegatten
Bei einer einvernehmlichen Scheidung einigen sich die
Ehegatten auf einen gewissen Betrag oder man verzichtet auf
Unterhalt. Bei dieser Entscheidung wird ein allfälliger
Betrag nicht vom Gericht festgesetzt.
Im Falle
eines alleinigen oder Überwiegenden Verschuldens eines
Ehegatten hat der andere einen rechtlich geregelten Anspruch
auf Unterhalt. Im Regelfall: Bei Einkommenslosigkeit des
Berechtigten: 33% des Netto-Einkommens des
Unterhaltspflichtigen. Bei Eigenverdienst des Berechtigten
hat dieser einen Anspruch in Höhe von 40% des gemeinsamen
Einkommens abzüglich des eigenen Gehalts.
b)
Kinder
Jedenfalls ist es so, dass die eigenen Kinder, sofern diese
nicht selbsterhaltungsfähig sind, einen Unterhaltsanspruch
haben, wobei sich die Eltern nicht auf einen Verzicht
einigen können.
Bei der Bemessung sind die Lebensverhältnisse sowie das
Alter des Kindes zu berücksichtigen. Es wird von einem
Regelbedarf des Kindes ausgegangen und orientiert sich
prozentuell am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
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