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Scheidungen


II. Strittige Scheidung

In diesem Fall wird von einem oder sogar von beiden Teilen eine Scheidungsklage beim Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes eingebracht.

Das Gericht wird nun versuchen durch Einvernahmen der Parteien, der Zeugen oder unter Würdigung der angebotenen Beweise die Schuldfrage zu klären:

a) Entweder ein Ehegatte ist alleine oder überwiegend Schuld an der Scheidung. Der andere Teil hat dabei Anspruch auf Unterhalt wenn er (sie) nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Höhe ist dabei genau festgelegt.

b) Beide Ehegatten sind Schuld an der Scheidung. In diesem Fall ist dem einkommensschwächeren Teil ein Unterhalt nach Billigkeit zuzusprechen. Das heißt, der Unterhalt wird aufgrund verschiedener Kriterien (Dauer der Ehe, Kinder....) festgesetzt. Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts.  Es gibt natürlich andere Scheidungsgründe, wobei Sie Ihr Rechtsanwalt gerne beraten würde. 

 

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