II.
Strittige Scheidung
In diesem Fall wird von einem oder sogar von beiden Teilen
eine Scheidungsklage beim Gericht des letzten gemeinsamen
Wohnsitzes eingebracht.
Das Gericht
wird nun versuchen durch Einvernahmen der Parteien, der
Zeugen oder unter Würdigung der angebotenen Beweise die
Schuldfrage zu klären:
a) Entweder
ein Ehegatte ist alleine oder überwiegend Schuld an der
Scheidung. Der andere Teil hat dabei Anspruch auf Unterhalt
wenn er (sie) nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Höhe ist
dabei genau festgelegt.
b) Beide
Ehegatten sind Schuld an der Scheidung. In diesem Fall ist
dem einkommensschwächeren Teil ein Unterhalt nach Billigkeit
zuzusprechen. Das heißt, der Unterhalt wird aufgrund
verschiedener Kriterien (Dauer der Ehe, Kinder....)
festgesetzt. Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich
nach dem Ermessen des Gerichts. Es gibt natürlich
andere Scheidungsgründe, wobei Sie Ihr Rechtsanwalt gerne
beraten würde.
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