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Scheidungen

Scheitert eine Ehe kann dies mehrere Gründe haben. Entweder hat sich das Paar auseinandergelebt, man spricht dabei von Zerrüttung, oder es wurde von einem Teil eine Eheverfehlung gesetzt. Ist eine Versöhnung nicht möglich wird der Gang zu Gericht unumgänglich. Hierbei hat man zwei Möglichkeiten der Auflösung:

I. Einvernehmliche Scheidung

Diese ist unter der Voraussetzung möglich, wenn die Ehe seit mindestens sechs Monaten zerrüttet ist. Ist man sich über den Unterhalt, die Aufteilung und die Obsorge einig, wird ein gemeinsamer Antrag (auf einvernehmliche Scheidung nach §55a EheG) beim Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes eingebracht.

Nach gerichtlicher Anhörung wird die Ehe, falls das Gericht von der Zerrütung überzeugt und von der personen-vermögensrechtlichen Einigung überzeugt ist, geschieden.

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