Scheitert
eine Ehe kann dies mehrere Gründe haben. Entweder hat sich
das Paar auseinandergelebt, man spricht dabei von
Zerrüttung, oder es wurde von einem Teil eine Eheverfehlung
gesetzt. Ist eine Versöhnung nicht möglich wird der Gang zu
Gericht unumgänglich. Hierbei hat man zwei Möglichkeiten der
Auflösung:
I.
Einvernehmliche Scheidung
Diese ist
unter der Voraussetzung möglich, wenn die Ehe seit
mindestens sechs Monaten zerrüttet ist. Ist man sich über
den Unterhalt, die Aufteilung und die Obsorge einig, wird
ein gemeinsamer Antrag (auf einvernehmliche Scheidung nach
§55a EheG) beim Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes
eingebracht.
Nach
gerichtlicher Anhörung wird die Ehe, falls das Gericht von
der Zerrütung überzeugt und von der
personen-vermögensrechtlichen Einigung überzeugt ist,
geschieden.
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