Gnadenanträge
Im Falle
der Strafhaft besteht die Möglichkeit nach Verbüßung der
halben Strafzeit einen Gnadenantrag an den Bundespräsidenten
mit der Bitte zu stellen die Strafe zu mildern. Wird einem
solchen Antrag stattgegeben, wird der Verurteilte entlassen.
Nur der Bundespräsident hat dieses Gnadenrecht.
Wird der
Antrag abgelehnt so kann nach Verbüßung von 2/3 der Haft ein
neuerliches Ansuchen auf vorzeitige Entlassung an das
Vollzugsgericht gestellt werden. Nach Anhörung der
Gefängnisleitung und der Staatsanwaltschaft wird darüber mit
Beschluss entschieden.
Ihr
Rechtsanwalt kann auch für Sie einen Antrag auf Tilgung von
Verurteilungen stellen. Dieser Antrag kann und ist für ein
etwaiges berufliches Fortkommen meistens notwendig. |