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Strafrecht
Gnadenanträge

Im Falle der Strafhaft besteht die Möglichkeit nach Verbüßung der halben Strafzeit einen Gnadenantrag an den Bundespräsidenten mit der Bitte zu stellen die Strafe zu mildern. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, wird der Verurteilte entlassen. Nur der Bundespräsident hat dieses Gnadenrecht.

Wird der Antrag abgelehnt so kann nach Verbüßung von 2/3 der Haft ein neuerliches Ansuchen auf vorzeitige Entlassung an das Vollzugsgericht gestellt werden. Nach Anhörung der Gefängnisleitung und der Staatsanwaltschaft wird darüber mit Beschluss entschieden.

Ihr Rechtsanwalt kann auch für Sie einen Antrag auf Tilgung von Verurteilungen stellen. Dieser Antrag kann und ist für ein etwaiges berufliches Fortkommen meistens notwendig.

 

 

 

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