HOME      KANZLEI      ANWALT      SCHWERPUNKTE      MITARBEITER      LAGEPLAN      ANFRAGE
   
   
STRAFRECHT
SCHEIDUNGEN
ERBRECHT
VERKEHRSRECHT
FREMDENRECHT
SCHADENERSATZ-
GEWÄHRLEISTUNGS-
RECHT
ALLGEMEINES
ZIVILRECHT

 

Strafrecht - In folgenden Fällen herrscht aber Verteidigerzwang:
 
  1. in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,
  2. in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter wenn für die Tat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist (außer unter gewissen Umständen Einbruchsdiebstahl und Hehlerei)
  3. wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
  4. zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts
  5. für die Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
  6. für die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer der in Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder Rückfallstäter
  7. zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen.
<< ZURÜCK  

>> WEITER