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Strafrecht -
In
folgenden Fällen herrscht aber Verteidigerzwang:
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in der Hauptverhandlung vor
dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,
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in der
Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter wenn für die Tat eine
drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist
(außer unter gewissen Umständen Einbruchsdiebstahl und
Hehlerei)
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wenn und
solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
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zur
Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den
Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche
oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen-
oder Schöffengerichts
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für die
Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der
Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher.
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für die
Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in
einer der in Anstalten für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder Rückfallstäter
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zur
Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens
und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über
einen solchen.
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