Obsorge
Der obsorgende Teil ist für die Erziehung und die Verwaltung
des Kindervermögens verantwortlich.
Im Falle
einer einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Eltern
freiwillig über den Verbleib der Kinder bei einem Teil.
Bei einer
strittigen Scheidung entscheidet das Gericht in einem
eigenen Verfahren über den Verbleib der Kinder. Dabei wird
in erster Linie auf das Kindeswohl Rücksicht genommen. Nach
Möglichkeit ist aber das Kind bei der Mutter zu belassen
(§218 ABGB). Natürlich ist es möglich, dass der Vater die
Obsorge zugesprochen bekommt, falls z.B. die Mutter die
Vormundschaft nicht erfüllen kann und dadurch das Kindeswohl
gefährdet ist (Trunkenheit, mehrere
"Lebensgefährten"........)
Nach
strittiger Auflösung des Ehestandes kann aber auch eine
gemeinsame Obsorge beschlossen werden.
Es
empfiehlt sich aber jedenfalls sich vor einer Scheidung, ob
strittig oder einvernehmlich, sich von einem Rechtsanwalt
beraten zu lassen, um eine für Sie akzeptable Lösung zu
finden.
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