Durchführung der Verlassenschaft
Im Todesfall ist das örtliche Gericht, in der Regel ist das
BG des letzten ordentlichen Wohnsitzes des Verstorbenen
zuständig. Dieses Gericht bestimmt einen Notar mit der
Durchführung der Verlassenschaft. Er prüft allfällige
Testamente ermittelt Erben, und berichtet hierüber dem
Gericht.
Wir vertreten Sie in diesem Verfahren, stellen die
notwendigen Anträge und begleiten Sie juristisch bis zur
Einantwortung.
Sollten Sie
in einer Verlassenschaft der Meinung sein, dass eine
letztwillige Verfügung ungültig sei, weil z.B. der Erblasser
nicht testierfähig war, so ist ein klagsweises Vorgehen
unumgänglich:
Durchsetzung der Erbansprüche
Im ordentlichen Verfahren wird dann vom
Verlassenschaftsgericht die sog. Klägerrolle zugewiesen. Das
heißt, dass das Gericht einem der Erben die Klagsführung
zuteilt. Sie müssten dann Ihren Erbanspruch einklagen bzw.
wären in diesem letzten Verfahren der/die Beklagte. Eine
anwaltliche Vertretung ist jedenfalls erforderlich.
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