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Erbrecht


Durchführung der Verlassenschaft
Im Todesfall ist das örtliche Gericht, in der Regel ist das BG des letzten ordentlichen Wohnsitzes des Verstorbenen zuständig. Dieses Gericht bestimmt einen Notar mit der Durchführung der Verlassenschaft. Er prüft allfällige Testamente ermittelt Erben, und berichtet hierüber dem Gericht.

Wir vertreten Sie in diesem Verfahren, stellen die notwendigen Anträge und begleiten Sie juristisch bis zur Einantwortung.

Sollten Sie in einer Verlassenschaft der Meinung sein, dass eine letztwillige Verfügung ungültig sei, weil z.B. der Erblasser nicht testierfähig war, so ist ein klagsweises Vorgehen unumgänglich:

Durchsetzung der Erbansprüche
Im ordentlichen Verfahren wird dann vom Verlassenschaftsgericht die sog. Klägerrolle zugewiesen. Das heißt, dass das Gericht einem der Erben die Klagsführung zuteilt. Sie müssten dann Ihren Erbanspruch einklagen bzw. wären in diesem letzten Verfahren der/die Beklagte. Eine anwaltliche Vertretung ist jedenfalls erforderlich.

  

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